Jugendstrafrecht
Strafverfahren gegen Jugendliche unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von Strafverfahren gegen erwachsene Beschuldigte.
Strafprozesse gegen Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, finden vor den Jugendgerichten statt.
Hier gibt es schon prozessrechtlich einige Besonderheiten im Vergleich zu Strafverfahren gegen Erwachsene, z.B. die Beteiligung des Jugendamts in Form der Jugendgerichtshilfe.
Ein weiterer großer Unterschied ist, dass die verhängten Sanktionen bei einer Verurteilung nach Jugendstrafrecht sich nicht an der Schuld, sondern am Erziehungsgedanken orientieren. Das heißt, dass Strafen nicht die begangene Tat sühnen, sondern weitere Taten der/des Jugendlichen oder Heranwachsenden verhindern sollen. Aus diesem Grund sind hier auch die möglichen Formen einer Sanktionierung deutlich vielseitiger.
Im Jugendstrafrecht ist es wegen der hohen Schutzbedürftigkeit von jungen Menschen besonders wichtig, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sehr häufig wird hier deshalb auch ein Pflichtverteidiger beigeordnet.
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